Ortsplanungsrevision steht kurz vor öffentlicher Auflage
Das kantonale Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) verpflichtet die Gemeinden, bis zum 30. September 2027 das Baureglement und den Zonenplan an das kantonale Recht anzupassen. Dazu muss definiert werden, wie und wo sich die Gemeinde in den nächsten 15 Jahren räumlich entwickeln soll.
Die vom Gemeinderat eingesetzte Arbeitsgruppe Ortsplanungsrevision ist seit längerer Zeit an diesem umfassenden Planungsprozess. Das Mitwirkungsverfahren ist abgeschlossen. Alle Personen und Organisationen, die im Rahmen der Mitwirkung eine Eingabe gemacht haben, sind mit einer Antwort bedient worden. In der Zwischenzeit wurden zusammen mit dem Raumplanungsbüro raum.manufaktur.ag, St.Gallen - basierend auf den Ergebnissen der abgeschlossenen Mitwirkung - die Unterlagen für die öffentliche Auflage vorbereitet.
An seiner Sitzung vom 1. Juni 2026 hat der Gemeinderat in Anwendung von Art. 7 und Art. 34 ff PBG die folgenden Instrumente der Rahmennutzungsplanung erlassen: Zonenplan, Baureglement. Zudem hat das Kantonsforstamt die Waldfeststellung genehmigt.
Im Sinne von Art. 41 Abs. 1 PBG liegen alle Unterlagen während dreissig Tagen, d.h. vom 9. Juni 2026 bis 8. Juli 2026, in der Bauverwaltung an der Gasenzenstrasse 9 öffentlich auf. Ein entsprechendes Inserat erscheint in den amtlichen Publikationsorganen und auf der Publikationsplattform des Kantons St.Gallen. Das Verfahren sieht keine persönlichen Anzeigen vor. Gleichzeitig mit dem Rahmennutzungsplan werden der kommunale Richtplan, der Planungs- und Mitwirkungsbericht, die Anhänge zum Baureglement sowie die Ausführungsbestimmungen zum ökologischen Ausgleich inkl. Nachweistabelle öffentlich bekannt gemacht. Diese Unterlagen unterstehen nicht dem Einspracheverfahren.
Sämtliche Unterlagen können während der Auflagefrist auch digital unter folgendem LINK eingesehen werden.
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Beschluss des Gemeinderats, das Baureglement und den Zonenplan beim Gemeinderat Gams schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 41 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und 3 PBG). Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun kann (Art. 152 ff PBG und Art. 45 VRP). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.
Mit der Genehmigung der Rahmennutzungsplanung geht eine intensive Phase der Vorbereitung zu Ende und der neue Zonenplan sowie das Baureglement in die öffentliche Auflage. Nach Bereinigung allfälliger Einsprachen müssen die neuen Planungsgrundlagen noch vom zuständigen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St.Gallen genehmigt werden. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung hängt vom weiteren Verfahrensverlauf ab und ist nur schwierig abzuschätzen.
Gemeinderat Gams
Datum der Neuigkeit:
4. Juni 2026