Mitwirkung
Gemäss Art. 34 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sorgt die Gemeinde bei einem Planerlass für eine geeignete Mitwirkung.
Aktuell ist kein Projekt der Mitwirkung unterstellt.
Gemäss Art. 34 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sorgt die Gemeinde bei einem Planerlass für eine geeignete Mitwirkung.
Aktuell ist kein Projekt der Mitwirkung unterstellt.