Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
Ist Ihnen die Stelle gekündigt worden, so prüfen Sie zuerst, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Wurde nichts anderes schriftlich vereinbart und ist kein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des Obligationenrechts:
- während der Probezeit: 7 Tage auf einen beliebigen Tag
- im ersten Dienstjahr: 1 Monat auf das Ende eines Monats
- im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate auf das Ende eines Monats
- ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate auf das Ende eines Monats
Während Militär-, Zivil- oder Schutzdienst, Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft / Mutterschaft etc. besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Im Zweifelsfall sollten Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin sofort per Einschreiben erklären, dass Sie weiter arbeiten wollen.
Suchen Sie schon während der Kündigungsfrist nach neuen Stellen und bewahren Sie die Bewerbungen jeweils auf. Sie können sich auch bereits während der Kündigungsfrist zur Arbeitsvermittlung im RAV anmelden.
Haben Sie die Stelle von sich aus gekündigt, ohne eine neue Stelle zu haben, oder haben Sie dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gegeben (sogenannte selbstverschuldete Arbeitslosigkeit), müssen Sie mit vorübergehender Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechnen.
Wenden Sie sich bei Unklarheiten an eine Rechtsauskunftsstelle, an das zuständige RAV oder an Ihre ALK. Sie beraten Sie gerne.
Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit
Melden Sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der ALV beanspruchen, persönlich beim RAV.
Nehmen Sie zur Anmeldung die folgenden Unterlagen mit:
- AHV-Ausweis
- Niederlassungsbewilligung oder Ausländerausweis bei ausländischen Staatsangehörigen.
Dort wird Ihnen das weitere Vorgehen erläutert.
Informationstag, Beratungs- und Kontrollgespräche beim RAV
Vom RAV werden Sie zu einem Informationstag eingeladen. Zu einem späteren Zeitpunkt findet das Beratungs- und Kontrollgespräch statt. Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Formular "Meldung bei der Wohngemeinde"
- AHV-Ausweis
- Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder Ausländerausweis bei ausländischen Staatsangehören
- Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgebenden, Bescheinigung über persönliche Aus- und Weiterbildung
- Bewerbungsunterlagen, Nachweis der seit der Kündigung getätigten Arbeitsbemühungen
- Formular "E 303", sofern Sie als Bürger oder Bürgerin eines EU/EFTA-Staates bereits Leistungen der ALV eines EU/EFTA-Staates beziehen und in der Schweiz eine Stelle suchen.
Weitere Beratungs- und Kontrollgespräche werden mit Ihrem Personalberater oder Ihrer Personalberaterin individuell vereinbart.