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Individuelle Prämienverbilligung

Wie ist der Anspruch geltend zu machen?

Die Sozialversicherung des Kantons St. Gallen (SVA) stellt aufgrund der Daten der Steuerbehörde allen voraussichtlich anspruchsberechtigten Einzelpersonen und Familien in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres ein vorbeschriftetes Anmeldeformular zu.

Die Anmeldung ist der AHV-Zweigstelle des Wohnortes einzureichen. Die SVA berechnet die Höhe der Prämienverbilligung und teilt diese den antragstellenden Personen mit. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt an die Krankenversicherung, welche die Anrechnung an die Prämienrechnungen vornimmt.

Personen, die kein Formular erhalten, aber davon ausgehen, einen Anspruch zu haben, können auf der AHV-Zweigstelle ein Anmeldeformular verlangen.

EL-beziehende Personen müssen sich nicht anmelden. Die Prämienverbilligung wird diesen zusammen mit der Ergänzungsleistung ausgerichtet.

Welche Einkommensverhältnisse sind massgebend?

Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse bildet die Steuerveranlagung, welche am 31. Dezember gültig ist. Liegt für das Steuerjahr keine rechtskräftige Veranlagung vor, wird auf die Daten der provisorischen Steuerrechnung abgestellt. Massgebend sind zudem die persönlichen (familiären) Verhältnisse am 1. Januar.

Bei Änderungen im Kalenderjahr?

Die Prämienverbilligung wird bei Geburten und Todesfällen neu berechnet. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse im Kalenderjahr bewirken grundsätzlich keine Neuberechnung. Diese werden erst im Folgejahr berücksichtigt, wenn eine Anpassung durch die Steuerbehörde erfolgt ist.

Weitere Informationen

www.svasg.ch

 
 
 
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